1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers, erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebot und Preise sind stets freibleibend. Preise, Maße, Gewichtsangaben, Schichtdicken sowie Angaben über Farbtöne sind annähernd, in Angeboten und Drucksachen unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.
Der Besteller ist 4 Wochen ab Abgabe seiner Erklärung an den Auftrag gebunden. Der Vertragsschluss kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu den dort genannten Bedingungen und dort etwa schriftlich bestätigten abweichenden Vereinbarungen zustande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so ist diese maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen widerspricht oder die Ware vorbehaltlos annimmt.
3. Preise und Zahlungen
Angebots- und Lieferpreise sind Netto-Preise und enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Auslieferungslager, außer es ist etwas anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart. Bei zu bearbeitenden Gegenständen hat der Besteller diese fracht- und spesenfrei anzuliefern. Lieferung und Leistung sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck bankseitig eingelöst und gutgeschrieben ist. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung oder Minderung der Zahlungen. Der Besteller hat auch kein Recht zur Aufrechnung, es sei denn, dass die Forderungen des Bestellers in seiner Person entstanden und weiterhin rechtskräftig oder unbestritten sind.
Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % – Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Abweichungen hinsichtlich Material, Stückzahl, Gewicht, Beschaffenheit oder Werkstoff der zu bearbeitenden Teile von den Angaben der Anfrage/des Angebotes/der Auftragsbestätigung, berechtigen uns den Preis angemessen anzupassen. Das selbe gilt im Fall, dass uns zusätzliche Aufwendungen entstehen, aufgrund ungeeignet vorbereiteter Werkstücke aus der eine mangelnde Beschichtungsfähigkeit resultiert. Wir sind berechtigt, Preisirrtümer im Sinne von nachgewiesenen Kalkulationsfehlern, sowie Rechenfehlern zu berichtigen.
4. Fracht und Verpackung
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen unfrei ab Werk. Sämtliche entstehenden Transportkosten sowie Lagergelder gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird vom Besteller gestellt. Ansonsten wird von uns die Verpackung entsprechend der aktuellen prozentualen Vereinbarung, gerechnet auf die Nettoauftragssumme für die Verpackung berechnet. Wir haften nicht für Transport- und Verpackungsschäden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers, kann auf dessen Namen und Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Bei Versand der Waren, wird das Verschulden von Transportschäden für die Auswahl des Transporteurs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger KlarsteIlung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einwirkungsmöglichkeiten liegen, nicht fristgerecht liefern können, verlängert sich die Lieferfrist gegenüber einem Unternehmen angemessen. Sollte innerhalb einer angemessenen Fristverlängerung eine Lieferung nicht möglich sein, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dadurch dem Auftraggeber Ansprüche zustehen mit Ausnahme etwaiger Rückgabeansprüche.
Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Sollten wir darüber hinaus im Lieferverzug bleiben, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche hinsichtlich von Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks-/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, oder wer die Frachtkosten trägt.
7. Vorvertragliche Nebenpflichten
Für die Eignung, sowie die Richtigkeit der gelieferten Werkstücke ist der Besteller verantwortlich, der im Falle eines Streites dafür die Beweislast zu tragen hat. Wir sind aus diesem Grund nicht verpflichtet eine über die Inaugenscheinnahme hinausgehende Prüfung der Eignung vorzunehmen. Für eine optimale Pulverbeschichtung müssen unsere „Wichtigen Hinweise für eine optimale Pulverbeschichtung“ unbedingt beachtet werden. Diese finden Sie in unserem Downloadbereich.
8. Mängelrügen/Gewährleistungen/Schadensersatz
Der Besteller hat die bearbeiteten/gelieferten Gegenstände nach Erhalt/Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt/Ablieferung des bearbeiteten/gelieferten Gegenstandes und in jedem Fall vor Beginn der Montage schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die schriftliche Rüge, so gelten die bearbeiteten/gelieferten Gegenstände als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Versteckte Mängel, die nach unverzüglichem Prüfen nicht entdeckt werden konnten, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nach dem das bearbeitete Material übergeben worden ist, bei uns schriftlich eingeht.
Die Regelung des § 377 HGB findet ergänzend Anwendung, sofern sie nicht durch obige Regelungen konkretisiert wurde. Außerdem müssen wir Gelegenheit zur Nachprüfung haben. Falls an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen worden sind, leisten wir keine Gewähr. Keine Haftung übernehmen wir für Farbtonunterschiede und Glanzgradabweichungen, da diese weitestgehend von Farbtonschwankungen des uns gelieferten Pulverlacks abhängen, auch wenn der gleiche RAL-Farbton bestellt wird.
Auch kann es zu Farbabweichungen kommen, wenn Teile bei anderen Beschichtern beschichten worden sind. Generell begründen unerhebliche unvermeidbare Abweichungen der Qualität keine Mängelansprüche. Für die UV-Beständigkeit unserer Beschichtungen wird keine Gewähr übernommen, da diese beeinflusst wird durch den gewöhnlichen Gebrauch des beschichteten Werkstückes, sowie durch die Bestandteile des verwendeten Pulverlackes, auf die wir keinen Einfluss haben.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt/Ablieferung der von uns bearbeiteten/gelieferten Gegenstände. Vorstehende Verjährungsbestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Ruücksendung der bearbeiteten/gelieferten Gegenstände ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir den bearbeiteten/gelieferten Gegenstand vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß, so wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Montage, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rücktrittsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner die Regelung unter Nr. 5 Lieferfristen entsprechend.
Bei einer ungerechtfertigten Reklamation, d. h. wenn im Laufe unseres internen Reklamationsmanagements bzw. unserer internen Qualitätssicherung festgestellt wird, dass der Grund für die Reklamation nicht auf uns zurückzuführen ist, werden die dabei entstandenen Kosten an den Besteller nachberechnet.
Die Ware ist vom Besteller bei Anlieferung unverzüglich zu überprüfen. Stückzahldifferenzen, die oberhalb der Ausschussgrenze von 5% liegen, sind sofort nach Erhalt der Ware auf der Lieferquittung zu vermerken und uns unmittelbar schriftlich anzuzeigen. Spätere Stückzahlreklamationen können keine Berücksichtigung finden. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle von grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung gegenüber Unternehmern auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung unterbleibt oder fehlgeschlagen ist.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden sowie für entgangene Gewinne oder sonstige Mangelschäden, wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im letzten Fall beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.
Schadenersatzansprüchen aus schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten oder aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie durch einen unserer Erfüllungsgehilfen begangen worden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In letztem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden, Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, sowie „positiver Forderungsverletzung“.
9. Haftungsbegrenzung bzw. -ausschluss
Bei Anlieferung der Ware gilt im Falle einer Stückzahlabweichung vom Lieferschein die in unserem Werk bei der Eingangskontrolle festgestellte Liefermenge. Bei verpackter Ware erfolgt zunächst eine Grobsichtung als Eingangskontrolle, weshalb erst bei Verarbeitung die genaue Menge festgestellt und als gelieferte Menge gilt. Generell kann während des gesamten Produktionsprozesses in unserem Haus eine Stückzahldifferenz festgestellt und dementsprechend dem Besteller angezeigt werden.
Bei Kleinteilen sog. Schüttgut, sowie Großserien mit einer Stückzahl über 100, kann aus Prozesstechnischen Gründen, sowie unzumutbaren Aufwendungen, die Stückzahl nur überschlagen werden. Sollte dabei eine Stückzahlabweichung in unserem Hause festgestellt werden, gilt wiederum diese als festgestellte Liefermenge.
Für produktionsbedingten Ausschuss, sowie Fehlmengen bei Kleinartikeln von bis zu 5 % wird jegliche Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen wenn bei benannten Kleinartikeln, sowie bei zerbrechlicher Ware nicht mehr als 5% der bearbeiteten Teile mangelhaft sind. Die Haftung sowie die Gewährleistung ist stets auf den Veredelungswert der schadhaften Teile begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung gilt ebenso für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
10. Sonderkosten
Kosten für Sonderleistungen, deren Notwendigkeit erkennbar ist (z. B. Abflusslöcher bohren, Folien abziehen, Korrosionsstellen schleifen, strahlen o. a.) stellen wir nach Aufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung. An den Aufhängestellen befinden sich Fehlstellen, die nicht vermieden werden können (technisch nicht anders möglich). Soweit sich an Aufhängestellen Fehlstellen befinden, welche sich technisch nicht vermeiden lassen, wird hinterher keine Haftung übernommen.
11. Rücktritt
Außer in den bereits genannten Fällen steht uns ein Rücktrittsrecht zu, wenn
- der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt,
- bekannt wird, dass der Besteller falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, oder dass sich die Vermögenslage nach Vertragsschluss so verschlechtert hat, dass der Entgeltanspruch des Verwenders erheblich gefährdet erscheint.
Im Falle des Rücktritts stehen dem Besteller außer den Rückgabeansprüchen keinerlei Ansprüche gegen uns zu. Eventuell in unserem Werk lagerndes Material des Bestellers ist bei uns abzuholen. Soweit Aufwendungen unsererseits auf die Lagerung, Bearbeitung oder Transport des Materials gemacht worden sind oder Rechnungen aus früheren Aufträgen offen stehen, erfolgt die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Erstattung der gemachten Aufwendungen.
12. Sicherungsrechte
An dem uns zur Bearbeitung überlassenen Material wird uns zusätzlich zum gesetzlichen ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht eingeräumt, hinsichtlich sämtlicher noch offen stehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
Bei Auslieferung des von uns bearbeiteten Material vor vollständiger Bezahlung, überträgt uns der Besteller das Eigentum an ihm zur Sicherung aller noch offen stehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Ist das von uns bearbeitete Material dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Eigentumsanwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Dritten das Eigentum erwerben können. Überträgt der Besteller das von uns bearbeitete Material einem Dritten Sicherheitsweise zum Eigentum, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf
Rückübertragung des Eigentums ab. Ferner sind etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen den Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
Bei Weiterveräußerung des von uns bearbeiteten Materials, an dem uns das Sicherungseigentum für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen übertragen worden ist, tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, bei Weiterveräußerung des uns Sicherungsweise übereigneten Materials unsere Rechte gegenüber Dritten zu sichern.
Bei Verbindung des uns sicherungsweise übereigneten Materials mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des sicherungsweise übereigneten Materials zu der übrigen verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Geht aus irgendeinem Grund das Sicherungseigentum unter und steht dem Besteller ein Ausgleichsanspruch gegenüber Dritte zu, so tritt dieser Ausgleichsanspruch als Surrogat an diese Stelle unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteiles an dem verarbeiteten Material.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN–Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.